Urheberrecht – Fotograf gibt Auskunft

Brandenburger Tor Berlin Foto: Schleeh

BildschirmGestern habe ich den Profi-Fotografen Klaus Faltin http://faltin.fotograf.de/ getroffen. Nachdem sich die Rundshow #rundshow in der Sendung vom Montag mit diesem Thema beschäftigt hat und wir dazu auch auf der Informare #informare12 heiß diskutiert haben, interessiert mich das Urheberrecht sehr. Auch für meine Kunden im Bereich Online-Marketing und Social Media ist das Wissen um die rechtlichen Hintergründe sehr wichtig, denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Da die Rechtslage sehr komplex und für den Laien schwer durchschaubar ist gebe ich das Ganze einfach in etwa so wieder, wie es gestern abgelaufen ist – mit Frage von mir und Antwort vom Profi:

Das Urheberrecht wird in der letzten Zeit sehr kontrovers diskutiert. Klaus, Du bist Profi-Fotograf und kennst Dich damit im Bild-Bereich gut aus. Was sollte der “Normal-Bürger” dazu wissen?

Zunächst einmal ist wichtig, zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht zu unterscheiden. Das Urheberrecht an meinen Bildern besteht automatisch, auch wenn ich kein Wasserzeichen oder Copyrightzeichen dran mache. Nur reine Gebrauchsfotografie, Luftbilder für die Kartografie und Röntgenbilder sind davon ausgenommen. Das Urheberrecht ist im Gegensatz zum Nutzungsrecht auch nicht übertragbar.

Was sind dann Nutzungrechte?

Darunter fällt das Recht der Vervielfältigung und Veröffentlichung. Man unterscheidet zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Einfache Nutzungsrechte können mehrfach vergeben werden (Stockfotos). Die Fotos dürfen aber nur für den vertraglich festgelegten Zweck verwendet werden. Wenn es keinen Vertrag gibt, greift §31 UrhG. Wenn ich z.B. ein Bewerbungsfoto verkaufe, darf der Kunde das Foto nicht automatisch als Profilbild bei Facebook verwenden.

Darf man Fotos verändern, deren Nutzungsrechte man erworben hat?

Nein! Nur wenn das vertraglich vereinbart ist. Eine freie Nutzung des Bildes ist nur erlaubt wenn daraus ein völlig neues Werk entsteht und das ursprünglich in den Hintergrund tritt. Ein Zusammenfügen von 2 Bilder zu einem Neuen reicht dafür nicht aus. Bei Parodien und Satire ist erlaubt, wenn sich die Satire mit dem eigentlichen Werk auseinandersetzt. Man geht da von maximal 20 -30 % des Bildes im neuen Werk aus.

Reichstagskuppel Berlin

Ich habe in Berlin den Reichstag fotografiert und das Bild bei einem Bilderportal zum Verkauf anbieten wollen. Es wurde abgelehnt, weil ich dazu keine Freigabe des Architekten oder Besitzers hatte. Muss man dem Architekten als Fotograf etwas zahlen?

Nein, aber als Schöpfer oder Besitzer des Gebäudes muss man dessen Einverständnis haben, wenn man das Bild verkaufen will. Für eigene private Zwecke kann man es aber auch so verwenden. Als Regel gilt hier die Panoramafreiheit. Das hat nichts mit Panorama an sich zu tun, Panoramafreiheit bedeutet von der öffentlichen Strasse aus darf man jedes Gebäude kommerziell fotografieren.

Panoramafreiheit Europa

Quelle: Vortrag Urheberrecht, Kunsturhebergesetz und Panoramafreiheit von Klaus Faltin http://faltin.fotograf.de/

Gilt das auch vom Hubschrauber, oder einem Nachbargebäude aus?

Nein nur von der Strasse aus. Auch Fotos im Gebäude bedürfen der Zustimmung des Inhabers. Anders ist es, wenn ich für die Zeitung den Bürgermeister in seinem Amtszimmer fotografiere. Dadurch, dass er mich zum Fotografieren rein läßt, habe ich die Zustimmung erhalten. Man kann auch das Brandenburger Tor nicht besteigen und dann von oben fotografieren. Selbst von einer Leiter aus zu fotografieren ist schon nicht mehr erlaubt.

Wie sieht es aus wenn ich von einem Fotografen Bilder machen lasse und dafür bezahle? Gehören mir dann auch sämtliche Rechte?

Das kommt auf den Vertrag mit dem Fotografen an. Grundsätzlich muss man erst einmal zwischen Urheber- und Nutzungs- bzw. Verwertungsrechten unterscheiden. Der Fotograf bleibt bis zu seinem Lebensende und seine Erben für 70 Jahre darüber hinaus der/die Urheber / Schöpfer des Bildes. Er kann im Vertrag verschiedene Rechte an den Käufer abtreten. Wer zum Beispiel ein Passfoto machen lässt, hat dann nicht automatisch das Recht dieses ein zu scannen und im Internet zu veröffentlichen. Meist verfolgen das die Fotografen nicht, aber ich kenne einen Fall, wo das geschehen ist. Ein befreundeter Fotograf wurde von einem Unternehmen beauftragt von allen Mitarbeitern Passfotos zu erstellen. Die Firma handelte einen nicht unerheblichen Nachlaß dafür aus. Nach der fertigstellung der fotos stellte die Firma die Passfotos auf ihre Firmen-Webseite. Der Fotograf wurde darauf aufmerksam und nahm Kontakt zur Firma auf. Er wies den Kunden auf die nicht erteilte Nutzungserlaubnis hin. Der Kunde war der Meinung, dass ihm die Bilder gehören und wies den Fotografen ab, woraufhin dieser seine Rechte per Gericht erfolgreich einklagte.

Auch Menschen darf man nicht einfach ungefragt abbilden. Was ist denn dabei zu beachten?

Generell braucht man die Erlaubnis der Person. Bei großen Menschenansammlungen ist das nicht möglich und auch nicht nötig, solange einzelne Personen nicht erkennbar im Vordergrund stehen. Ansonsten braucht man ein sogenantes Modelrelease. Darin bestätigt der Abgebildete, das er damit einverstanden und unter Umständen auch entlohnt wurde. Die Abbildung von Personen in ihrem Wohnraum oder z.B. einer Umkleidekabine ohne deren Wissen und Einverständnis ist nach § 201a Strafgesetzbuch sogar strafbar.

Als Du vorhin die Boule-Spieler auf dem Platz fotografiert hast, hast Du mit Ihnen gesprochen. War das bereits ein Modelrelease?

In gewisser Weise ja, aber das ist im Nachhinein schlecht zu beweisen. Meist reicht es aber bei mehreren Personen aus vorher zu fragen. Damit gehe ich sicher dass keiner dabei ist, der das nicht möchte. Es wäre auch schwierig wenn nicht unmöglich, jeden vorher zur Unterschrift zu bewegen. Ich habe aber immer entsprechende Vordrucke bei mir, im Falle des Falles. Das gehört zur Fotoausrüstung dazu.

Klaus vielen Dank für das aufschlußreiche und interessante Gespräch. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass Du dazu auch in Deinem Fotostudio und an einigen Volkshochschulen (PAF, SOB, ND, AIC) Kurse gibst. Der nächste Kurs mit noch freien Plätzen ist am 10.6. zum Thema: Die Kunst der Fotografie. Dabei geht es von den Grundlagen Blende, Zeit und ISO bis zur Bildbearbeitung. Wer Dich live erleben will sollte aber gleich buchen, da die Kurse erfahrungsgemäß immer sehr schnell ausgebucht sind. 


Weitergehende Informationen und Quellen zu diesem Artikel und zum Urheberrecht:
Wikipedia Urheberrecht: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
Wikipedia Bildrechte: http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte

Klaus Faltin Vortrag zum Urheberrecht, Kunsturhebergesetz und Panoramafreiheit http://faltin.fotograf.de/

Bitte beachten Sie:


Diese Information ersetzt keine Rechtsberatung. Es soll lediglich für das Thema sensibilisiert werden. Für Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt Ihres Vertrauens.
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